Gilbert H. Gornig, Dietrich Murswiek, eds. Das Recht auf die Heimat. Staats- und völkerrechtliche Abhandlungen der Studiengruppe für Politik und Völkerrecht. Berlin: Duncker & Humblot, 2006. 182 pp. EUR 78.00 (cloth), ISBN 978-3-428-12063-5.
Reviewed by Joachim Neander (Independent Scholar [Kraków])
Published on H-German (January, 2007)
Recht haben und Recht bekommen ist zweierlei, auch im Völkerrecht
Vom 3. bis 5. März 2004 tagte in Königswinter bei Bonn die Studiengruppe für Politik und Völkerrecht, eine der Kulturstiftung der deutschen Vertriebenen nahestehende Arbeitsgemeinschaft von Hochschullehrern aus den Bereichen Politologie, Soziologie, Staats- und Völkerrecht. Die Teilnahme eines hochrangigen Beamten aus dem Bundesinnenministerium verlieh der Tagung einen offiziellen Anstrich. Thema der Tagung war der Stand der völkerrechtlichen Entwicklung des "Rechts auf die Heimat." Aktueller Bezug war die zum 1. Mai 2005 anstehende Erweiterung der Europäischen Union, unter anderem auch um die zwei Staaten, aus deren heutigem Staatsgebiet rund 90 Prozent der gut elf Millionen deutschen Heimatvertriebenen kamen: Polen und Tschechien.
Der vorliegende Band faßt die Tagungsbeiträge zusammen, ergänzt um drei Nachrufe auf Persönlichkeiten, die in der Studiengruppe bzw. der Kulturstiftung der deutschen Vertriebenen besonders aktiv gewesen waren: die Professoren für Völkerrecht Boris Meissner und Dieter Blumenwitz sowie den Rechtsanwalt Reinold Schleifenbaum. Die Tagungsbeiträge lassen sich in drei Themenkreise gruppieren: Staats- und völkerrechtliche Aspekte eines "Rechts auf die Heimat" (Dietrich Murswiek, Günter Renner, Heinrich Wilms, Christoph Degenhart, Michael Silagi); vermögensrechtliche Ansprüche von Personen, denen durch staatliche Akte ihr Eigentum entzogen wurde (Polen: Tina de Vries; Zypern: Dieter Blumenwitz); und ein konkretes Beispiel für die Realisierung des "Rechts auf die Heimat" (Südtirolautonomie: Christoph Pan).
Das zwangzigste Jahrhundert ist oft als "Jahrhundert der Vertreibungen" bezeichnet worden. Man denkt in Europa dabei etwa an den zwangsweisen Bevölkerungsaustausch zwischen Bulgarien und Griechenland 1912/13 sowie zwischen Griechenland und der Türkei 1923; an die stalinistischen Zwangsumsiedlungen der 1930er und 1940er Jahre in der UdSSR; an die Aussiedlung der ethnisch deutschen Bevölkerung aus der Sowjetunion und ihrem Interessengebiet und deren Ansiedlung im besetzten Polen unter gleichzeitiger zwangsweiser Aussiedlung einheimischer Polen und Juden 1940/42; an die Zwangsaussiedlung der Sudetendeutschen aus der Tchechoslowakischen Republik, der Pommern, Danziger, Ostpreußen und Schlesier aus Polen sowie ethnischer Polen aus der Sowjetunion 1945/46; an die Palästina-Flüchtlinge 1947; oder an die "ethnischen Säuberungen" der 1990er Jahre im ehemaligen Jugoslawien.
Allen eben erwähnten Bevölkerungsverschiebungen gemeinsam ist, daß sie nicht auf freiwilliger Basis erfolgten und daß sie fast immer mit massenhaften Verbrechen gegen die Person (Nötigung, Körperverletzung, Vergewaltigung, Totschlag) der Ausgesiedelten verbunden waren. Neben dem Zwang, alle unbewegliche und fast alle bewegliche Habe zurück lassen zu müssen, wird von den Betroffenen besonders schmerzhaft die Entwurzelung empfunden, als Verlust eines Stücks der eigenen Identität. Vom Standpunkt der Betroffenen--deren Familien oft seit Jahrhunderten in dem Gebiet ansässig waren, das sie verlassen mussten oder in das sie, als Kriegsflüchtlinge, nach Ende der Kampfhandlungen nicht wieder zurück kehren durften--ist dieser Vorgang als "Vertreibung" empfunden und verstanden worden. Im Sinne der heutzutage allgemein akzeptierten Regel, eine Menschengruppe mit dem Namen zu bezeichnen, den sie sich selbst gibt--also nicht "US-Neger," sondern "Afroamerikaner"; nicht "Zigeuner" oder "Eskimo," sondern "Sinti und Roma" oder "Inuit," sollen auch hier die Begriffe "Vertreibung/Vertriebene" verwendet werden, wenngleich diese Wörter in manchen Kreisen, nicht nur der "Vertreiberstaaten," als "politisch nicht korrekt" vermieden und durch neutral klingende Formulierungen ersetzt werden.
Das zwangzigste Jahrhundert hat nicht nur Vertreibungen hervor gebracht, sondern auch vielfältige politische und juristische Bemühungen, diesen entgegen zu wirken und den Menschen das Recht auf ein Leben in Freiheit dort zu garantieren, wo sie ihre Wurzeln haben, wo ihre vertraute Umgebung ist, wo man ihre Sprache, ihre Mundart spricht und ihre Religion ausübt. Dieses Recht--oder diese Rechte--fassen die Vertreter der Studiengruppe unter dem Begriff "Recht auf die Heimat" zusammen. Mehrfach wurde auf der Tagung darauf hingewiesen, daß sich Deutschland für das "Recht auf die Heimat" der Kosovo-Albaner sogar erstmalig nach Ende des Zweiten Weltkrieges an einer militärischen Intervention mit Kampftruppen der Bundeswehr beteiligt hat (etwa S. 18) und der deutschen Bundesregierung nahe gelegt, als Konsequenz daraus sich auch für die Rechte deutscher Heimatvertriebener einzusetzen. "Recht zu haben" und "Recht zu bekommen" ist bekanntermaßen schon im Zivilrecht zweierlei. Dies gilt erst recht im internationalen Recht, das ausschließlich Vertragsrecht ist und zur Durchsetzung immer auch staatlicher Macht bedarf.
Innerstaatlich ist ein "Recht auf die Heimat" in Deutschland in den Verfassungen zweier Bundesländer (Baden-Württemberg und Sachsen) verankert, wie Degenhart und Silagi in ihren Beiträgen zeigen. Analoge Bestimmungen der brandenburgischen Verfassung sind im Falle der Bedrohung des Siedlungsgebietes der sorbischen Minderheit durch großräumigen Braunkohlenabbau auch in Rechtsstreitigkeiten zum Tragen gekommen (S. 69). Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland thematisiert ein Recht auf die Heimat bewußt nicht--die verfassunggebende Versammlung hielt es "als begrifflich nicht hinreichend klar definiert"; es bedürfe außerdem "völkerrechtlicher Positivierung" (S. 66).
Eine solche ist im bisher kodifizierten Völkerrecht nicht erfolgt. Nach Murswiek lassen sich jedoch verschiedene völkerrechtlich geltende Normen benennen, die in ihrem Inhalt das regeln, was der Begriff "Recht auf die Heimat" zum Ausdruck bringt. Primär, als Abwehrrecht, kann etwa das Verbot von Deportationen und Zwangsumsiedlungen heran gezogen werden--Handlungen, die schon in Artikel 6 (b) und (c) des Statuts des Internationalen Militärgerichtshofs vom 8. August 1945 als Kriegs- bzw. Menschheitsverbrechen benannt wurden (übrigens unter Rückgriff auf die Haager Landkriegsordnung von 1907). Auch das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofes von 1998 führt Vertreibung unter Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Artikel VII [1] [d]) und Kriegsverbrechen (Artikel VIII [2]) auf. Als Sekundärrecht kann das Recht auf Rückkehr und Vermögensrückgabe (bzw. Entschädigung) als Realisierung des Anspruchs auf Restitution (Einsetzung in den vorherigen Stand) angesehen werden. Murswiek erwähnt hierzu die mehrfachen Resolutionen der Vollversammlung der Vereinten Nationen (UNO) zu Palästina, Zypern, Kambodscha und Afghanistan (S. 28).
Wie Renner und Wilms in ihren Beiträgen betonen, bieten weder das UNO-Statut, noch das internationale Flüchtlingsrecht, noch das Recht der Europäischen Gemeinschaft (EU) Grundlagen, auf denen Restitution eingeklagt werden könnte. Im Falle der deutschen Heimatvertriebenen bietet jedoch das Recht der EU auf Niederlassungsfreiheit die Möglichkeit einer individuellen Rückkehr in die alte Heimat (wenngleich auch nicht auf Vermögensrückgabe). Diesbezügliche Ängste vor einer Massenrückwanderung von Deutschen in die "wiedergewonnenen Gebiete" wurden besonders in Polen im Vorfeld des EU-Beitritts geschürt. Sie haben sich jedoch als völlig unbegründet erwiesen. Der den Deutschen propagandistisch unterstellte "Drang nach Osten" realisiert sich so gut wie ausschließlich als Tourismus, die als Schreckgespenst hingestellte "deutsche Landnahme" als (die polnische Bauwirtschaft ankurbelnder) Kauf von Ferienwohnungen.
Das erkenntnisleitende Interesse der Tagungsveranstalter lag jedoch weniger im Bereich der Rechtstheorie als in den konkreten Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Vertreibung der deutschen bzw. deutschstämmigen Bevölkerung aus den Staaten Ostmitteleuropas nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges ergeben haben. Insbesondere in Polen und Tschechien liegen in dieser Hinsicht die Nerven blank, wie nicht zuletzt die dortigen Reaktionen auf die Planungen eines "Zentrums gegen Vertreibungen" und--ganz aktuell in Polen--die von der "Preußischen Treuhand" initiierten Privatklagen auf Vermögensrückgabe deutscher Heimatvertriebener zeigen. Die polnische und tschechische Seite vertreten den Standpunkt, die Vertreibungen seien völkerrechtlich rechtmäßig gewesen und korrekt durchgeführt worden. Durch die bedingungslose Kapitulation habe sich Deutschland jeglichen Einspruchsrechtes gegen die Vertreibungen begeben, die ihrerseits sowohl als Strafe für die deutsche Aggressions- und Okkupationspolitik diesen Ländern gegenüber gerechtfertigt gewesen, als auch durch das Potsdamer Abkommen der Siegermächte des Zweiten Weltkrieges vom 2. August 1945 völkerrechtlich sanktioniert worden seien.
Dem setzen die Autoren des vorliegenden Bandes (unter anderem unter Berufung auf das Statut des Internationalen Militärgerichtshofes von 1945) entgegen, daß Vertreibung völkerrechtlich gesehen grundsätzlich ein Verbrechen sei, egal von wem und aus welchem Grunde unternommen und zumal dann, wenn sie, wie in diesem Fall, nach Einstellung der Kampfhandlungen erfolgt sei. Eine bedingungslose Kapitulation bedeute auch niemals das Verwirken grundlegender Menschenrechte der Kapitulierenden. Murswiek und Gornig akzeptieren auch nicht den Strafaspekt der Vertreibungen: "Wer Opfer einer Rechtsverletzung geworden ist, ist deshalb nicht berechtigt, seinerseits Rechtsverletzungen zu begehen" (S. 31).
Die Autoren des vorliegenden Bandes bescheinigen, den Bundesregierungen aller Couleur, daß diese zwar innenpolitisch "die Vertreibungen als Unrecht" hingestellt und das Problem der Restitution rhetorisch "offen gehalten" hätten. Sie werfen den Bundesregierungen jedoch vor, außenpolitisch, auch in den Beitrittsverhandlungen der Europäischen Union mit Tschechien und Polen, stets deutsche Interessen zurückgestellt zu haben, um die nationalen Empfindlichkeiten in Polen und Tschechien nicht zu reizen. In diesem Zusammenhang ist auch die Erklärung des seinerzeitigen Bundeskanzlers Gerhard Schröder zu sehen, bestätigt von seiner Nachfolgerin Angela Merkel, die Bundesrepublik werde keine Klagen ihrer Bürger auf Rückgabe von nach Kriegsende enteignetem Vermögen Vertriebener unterstützen.
Daß dies wenig geholfen hat, zeigt höchst aktuell die Politik der derzeitigen polnischen national-konservativ-populistischen Regierung gegenüber Deutschland. Die Klage einiger Privatpersonen beim Europäischen Menschenrechtsgerichtshof auf Rückgabe von im Zuge der Vertreibung verlorenen Vermögens hat in Warschau hektische Reaktionen ausgelöst. So fordern Regierungskreise etwa, daß Deutschland sich international vertraglich verpflichte, sämtliche gegen Polen erhobenen Restitutionsansprüche von Vertriebenen zu befriedigen (eine Regelung, die ohnehin bei den in Straßburg aktuell erhobenen Forderungen auf Naturalrestitution nicht zu realisieren wäre und die vermutlich auch vor dem Bundesverfassungsgericht keinen Bestand haben dürfte), und hochrangige polnische Politiker fordern sogar, daß deutschen Heimatvertriebenen und ihren Nachkommen gesetzlich verboten werde, in Restitutionsfragen vor Gericht zu gehen--eine im westlichen Rechtsdenken nicht vorstellbare Maßnahme.
Zwar sieht Blumenwitz im Loizidou-Fall einen Präzedenzfall auch für die deutschen Heimatvertriebenen. Hier hatte der Europäische Menschenrechtsgerichtshof entschieden, daß die Vertreibung und nachfolgende Enteignung der griechisch-zypriotischen Grundbesitzerin durch die türkisch-zypriotische Regierung im Nordteil der Insel rechtswidrig gewesen sei und Frau Loizidou Anspruch auf Restitution habe. Die Chancen der deutschen Kläger in Straßburg sind dagegen so gut wie Null. In den vergangenen Jahren hat die Europäische Kommission für Menschenrechte mehrfach Klagen von Personen nicht zur Entscheidung angenommen, die auf Grund der "Benes-Dekrete"[1] nach Kriegsende ihren Grundbesitz in Tschechien verloren hatten: die Klagen von De Fours Walderode vs. Tschechien, von Alzbeta Pezoldova vs. Tschechien und Fürst Hans Adam II von und zu Liechtenstein vs. Deutschland wurden sämtlich ratione temporis et materiae abgewiesen.[2]
Gleiches ist für die von der "Preußischen Treuhand" initiierten Klagen gegen Polen zu vermuten. Erschwerend kommt für die deutschen Heimatvertriebenen hinzu, daß in ihrem ehemaligen Siedlungsgebiet jetzt die dritte Generation der dort nach 1945 Angesiedelten lebt. Das "Recht auf die Heimat" der deutschen Vertriebenen und ihrer Nachkommen kollidiert materiell mit dem "Recht auf die Heimat" der heute in Pommern und Schlesien, im Sudetenland und in Ostpreußen Lebenden. Dessen sind sich die Tagungsteilnehmer auch bewußt gewesen. Zur Frage, wie dieser Konflikt zu lösen sei, haben sie jedoch nicht Stellung genommen, außer der wenig konkreten Formulierung, hier müsse "ein schonender Ausgleich herbei geführt" werden (S. 35).
Wenig für die deutschen Heimatvertriebenen praktisch Verwertbares bietet auch de Vries' Überblick über die in Polen geltenden gesetzlichen Regelungen zur Rückgabe enteigneten Vermögens. Allein staatlich anerkannte Religionsgemeinschaften sowie Gewerkschaften haben einen Rechtsanspruch, der auch insbesondere von der katholischen Kirche umfassend eingeklagt wurde und noch wird, was häufig Anlaß zu Konflikten mit den späteren Nutzern gegeben hat und noch gibt. Die von polnischer Seite als Muster auch für Deutschland hingestellte gesetzliche Regelung der Entschädigung von Ansprüchen polnischer Heimatvertriebener aus den nach dem Kriege an die Sowjetunion gefallenen Gebieten Vorkriegspolens (der "Kresy") aus dem polnischen Staatshaushalt war zur Zeit der Abfassung von de Vries' Artikel noch in der Beratung. Das inzwischen in Kraft getretene Gesetz sieht jedoch eine Entschädigung nur für die kleine Minderheit derjenigen Alteigentümer aus den "Kresy" vor, denen nicht nach 1945 ehemals deutsches Vermögen übertragen worden war. Eine analoge Regelung ist in Deutschland nicht möglich.
Wer sich also über den Stand der Diskussion zum Thema "Das Recht auf die Heimat" in den dem Bund der Vertriebenen nahestehenden Kreisen schnell und umfassend informieren möchte, findet das Wichtigste im vorliegenden Band vereint. Wesentlich preiswerter--und möglicherweise aktueller--kommt man an die selben Informationen, wenn man zum Stichwort "Recht auf die Heimat" und/oder den Namen der Autoren im Internet sucht.
Notes
[1]. Grundlegend ist hier vor allem Dekret Nr. 5 vom 19. Mai 1945, das "das im Gebiet der Tschechoslowakischen Republik befindliche Vermögen der staatlich unzuverlässigen Personen...unter nationale Verwaltung" stellte. Paragraph 4 definierte: "Als staatlich unzuverlässige Personen sind anzusehen: a) Personen deutscher oder madjarischer Nationalität." Als eine solche Person galt, laut Urteil des Verwaltungsgerichts Bratislava vom 21.11.1951, auch Fürst Hans Adam von und zu Liechtenstein, Oberhaupt eines im Zweiten Weltkrieg neutralen Staates, dessen in der Tschechoslowakischen Republik belegenes Vermögen nach Kriegsende enteignet wurde. Er sei "deutscher Volkszugehöriger" und diese Tatsache sei "allgemein bekannt." Die "Benes-Dekrete" sind übrigens noch heute in Tschechien und der Slowakei geltendes Recht.
[2]. Entscheidungen vom 30.10.2001, 25.10.2002 bzw. 12.7.2001.
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Citation:
Joachim Neander. Review of Gornig, Gilbert H.; Murswiek, Dietrich, eds., Das Recht auf die Heimat.
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